Pilzschutzbestimmungen in Österreich

Pilzschutzbestimmungen in Österreich

Allgemeine Rechtslage

Das österreichische Recht betreffend das Sammeln und den Schutz der Pilze ist komplex. Für ganz Österreich gilt im Wald grundsätzlich das Forstgesetz (BGBl. Nr. 440/1975, Forstgesetz 1975). Es gibt hingegen kein bundesweit einheitliches Naturschutzgesetz, sondern neun verschiedene Landesnaturschutzgesetze, da Naturschutz nach der Verfassung in die Kompetenz der Länder fällt. Beim Pilzsammeln sind daher neben dem Forstgesetz die jeweiligen Landesgesetzgebungen zu berücksichtigen. In Schutzgebieten (Nationalparks, Naturparks, Biosphärenparks u.a.) sind darüber hinaus die jeweiligen individuellen schutzgebietsbezogenen Regelungen zu beachten wie generelle Sammelverbote oder Wegegebote. Weiter sind die Eigentumsverhältnisse von Sammelflächen zu beachten.

Pilze, Beeren, Kräuter und sonstiges Wildobst (z.B. Edelkastanien) stehen gemäß Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) grundsätzlich im Eigentum des Grundeigentümers. Wenn aber der Eigentümer das Sammeln von Pilzen oder Wildfrüchten nicht ausdrücklich (etwa durch deutlich angebrachte Hinweistafeln) untersagt oder beschränkt, ist das nicht erwerbsmäßige Aneignen von Pilzen und Früchten zulässig und entgeltfrei. Die Zustimmung des Eigentümers zum Sammeln ist in diesem Fall anzunehmen. Es sind aber jedenfalls weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten.

Forstgesetz 1975 (Stand 29.1.2021):

Die forstgesetzlichen Bestimmungen betreffend das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten sollen dem Schutz des Waldbodens und des biologischen Gleichgewichts des Waldes dienen.

Nach dem Forstgesetz 1975, § 174 Abs. 3 lit. b Z 2 und lit. d ist es u.a. nicht erlaubt, unbefugt Pilze in einer Menge von mehr als 2 kg pro Tag zu sammeln; Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchzuführen oder daran teilzunehmen.
Als „unbefugt“ gelten nach § 174 Abs. 5 insbesondere jene Personen, die nicht Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigte sind und auch nicht im Auftrag oder mit Wissen dieser Personen handeln.
Von Forstbehörde und Forstschutzorganen können Kontrollen durchführt werden; entgegen dem Verbot gesammelte Pilze oder Wildfrüchte können beschlagnahmt werden. Zudem kann diese Kontrolle auch von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) wahrgenommen werden.

Naturschutzrecht der Bundesländer (Stand 29.1.2021)

In fünf Bundesländern ist der Schutz bzw. das Sammeln von Pilzen in speziellen Verordnungen nach den Naturschutzgesetzen geregelt (sog. „Pilzverordnung“, „Pilz(e)schutzverordnung“, „Naturschutzverordnung“, „Artenschutzverordnung“ etc.). In den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark existieren bis dato keine über den allgemeinen Naturschutz hinausgehenden speziellen Regelungen für Pilze.
In geschützten Gebieten (Nationalparks, Naturschutzgebiete, etc.) kann das Pilzsammeln durch weitere Regelungen beschränkt oder gänzlich verboten sein. Wo sich in Österreich derartige Schutzgebiete befinden, lässt sich den Kartendarstellungen der Internetseite www.geoland.at entnehmen.
Bestimmte Pilze sind in den Ländern Oberösterreich und Kärnten vollkommen geschützt und dürfen daher nicht gesammelt werden. In einigen Ländern ist das Pilzsammeln zeitlich beschränkt.

Nachfolgend ein Überblick über die naturschutzrechtlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern (Zusammenfassung):

Burgenland:
Rechtsgrundlage: Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, (Stand 29.01.2021)
Die in den allgemeinen Schutzbestimmungen § 14 Abs.3e festgehaltene Verordnungsermächtigung betreffend Sammlung von Pilzen wurde bis dato nicht in Anspruch genommen.

Kärnten:
Rechtsgrundlage: Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 (konsolidiert), LGBl. Nr. 79/2002, auf Grund der darin enthaltenen Verordnungsermächtigung; Pilzverordnung, LGBl. Nr. 35/2014, (Stand 29.01.2021)
Die Regelungen in Kärnten sind die detailliertesten im Bundesländervergleich:
Das mutwillige Entfernen, Beschädigen oder Vernichten von wildwachsenden Pilzen und ihrer Wurzel-(Myzel-)Systeme ist verboten
Zum Schutz des Lebensraumes der wildwachsenden Pilze ist es in der freien Landschaft verboten, mutwillig chemische Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger) und Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide u. dgl.) ein- oder aufzubringen.
Das Sammeln wildwachsender Pilze in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, Kernzonen eines Nationalparks und Naturzonen eines Biosphärenparks ist verboten.
Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von wildwachsenden Pilzen sind nicht zulässig.
Alle Pilze gemäß Anlage zu § 2 Abs.1 der Pilzverordnung sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig vollkommen geschützt. In der Anlage der Pilzverordnung sind über 300 verschiedene Pilzarten- bzw. -gattungen aufgelistet.

Wildwachsende Pilze, die nicht gemäß § 2 Abs. 1 ganzjährig vollkommen geschützt sind, dürfen ganzjährig nur zum Eigengebrauch in einer Zeit von 7 bis 18 Uhr und in einer Gesamtmenge von höchstens zwei Kilogramm pro Person und Tag gesammelt werden. Steinpilze (Boletus edulis, Boletus pinophilus, Boletus aestivalis) und Eierschwammerl (Cantharellus cibarius) dürfen jedoch nur in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September gesammelt werden. Gesammelte Pilze sind am Fundort grob zu säubern.

Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können von der Bezirksverwaltungsbehörde für wissenschaftliche Zwecke, Lehrzwecke oder für Maßnahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, erteilt werden.

Niederösterreich:
Rechtsgrundlage: NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000); (Stand 29.01.2021)
Gemäß § 17 (Allgemeiner Pflanzen-, Pilz- und Tierartenschutz) Abs. 1 dürfen wildwachsende Pflanzen und Pilze nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Darüber hinausgehend keine weiteren pilzbezogenen Einschränkungen.

Oberösterreich:
Rechtsgrundlage: Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, (Stand 29.01.2021)
Gemäß § 26 (Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren) Abs.1 dürfen wildwachsende Pflanzen und Pilze weder mutwillig beschädigt oder vernichtet noch missbräuchlich oder übermäßig genutzt werden.Über diese allgemeine Bestimmung hinausgehend wurden in der Oö. Artenschutzverordnung, LGBl. Nr. 68/2019, folgende sieben Pilzarten vollkommen unter Schutz gestellt:
Schönfuß-Röhrling (Caloboletus calopus), Riesenbovist (Calvatia gigantea), Juchten-Ellerling (Cuphophyllus russocoriaceus), Bischofsmütze (Gyromitra infula), Brätling (Lactifluus volemus agg.), Sumpf-Haubenpilz (Mitrula paludosa), Zitzen-Stielbovist (Tulostoma brumale).

Salzburg:
Rechtsgrundlage: Salzburger Naturschutzgesetz 1993 – NSchG 1993, LGBl. Nr. 1/1993, auf Grund der darin enthaltenen Verordnungsermächtigung: Pilzeschutzverordnung, LGBl. Nr. 47/1994 (Stand 29.01.2021)
Nach dieser Verordnung sind folgende Verbote zur Sammlung von Pilzen zu beachten:
Mutwilliges Beschädigen oder Vernichten von Pilzen
Sammeln von giftigen, ungenießbaren oder verdorbenen Pilzen, ausgenommen einzelne Exemplare zum Zweck ihrer Bestimmung
Sammeln, Befördern oder der Besitz von mehr als 2 kg Pilzen pro Person und Tag im Sammelgebiet oder in dessen Nahbereich für Personengruppen das Verwahren und der Besitz von mehr als der entsprechend der Personenanzahl erlaubten Menge, jedenfalls jedoch von mehr als insgesamt 8 kg Pilzen, wenn die Zuordnung der gesammelten Pilze zu den einzelnen Personen nicht möglich ist Sammeln von Pilzen in der Zeit von 19 bis 7 Uhr, ab 1. Oktober jeden Jahres ab 17 Uhr sowie ganzjährig in einigen Schutzgebieten Teilnahme an organisierten Pilzsammelveranstaltungen sowie das Ankündigen und Bewerben derselben Bearbeiten oder Verwerten der Pilze im Sammelgebiet oder in dessen Nahbereich, ausgenommen das Putzen der Pilze.

Steiermark:
Rechtsgrundlage: Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017 LGBl. Nr. 71/2017, (Stand 29.01.2021)
Gemäß § 19 können wild wachsende Pilze, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, durch Verordnung der Landesregierung vollkommen, teil- oder zeitweise geschützt werden.
Diese Verordnungsermächtigung wurde bis dato nicht in Anspruch genommen.

Tirol:
Rechtsgrundlage: Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, auf Grund der darin enthaltenen Verordnungsermächtigung:  Tiroler Pilzschutzverordnung 2005, LGBl. Nr. 68/2005 (Stand 29.1.2021)
Das mutwillige Beseitigen, Beschädigen oder Zerstören von wildwachsenden Pilzen oder ihrer Teile (Myzel-System, Fruchtkörper) ist verboten. Die Entnahme von Einzelexemplaren für Zwecke der Forschung und des Unterrichts ist zulässig.
Wildwachsende, essbare Pilze dürfen in der Zeit von 7 bis 19 Uhr in einer Menge von höchstens 2 kg pro Person und Tag gesammelt und befördert werden.
Beim Sammeln von wildwachsenden Pilzen ist die Verwendung von Rechen, Haken und ähnlichen mechanischen Hilfsmitteln verboten. Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von wildwachsenden Pilzen sind verboten.

Vorarlberg:
Rechtsgrundlage: Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung LGBl. Nr. 22/1997, auf Grund der darin enthaltenen Verordnungsermächtigung: Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 8/1998 (Stand 29.01.2021)
Gemäß § 4 Abs.1 dürfen Pilze nur in der Zeit von 8 bis 17 Uhr und nur in einer Menge von höchstens 2 kg Frischgewicht je Person und Tag gesammelt werden. Es dürfen nur solche Pilze gesammelt werden, die der Sammler vorher als essbare Art erkennt.

Wien:
Rechtsgrundlage: Wiener Naturschutzgesetz LGBl. Nr. 45/1998 und auf Grund der darin enthaltenen Verordnungsermächtigung: Wiener Naturschutzverordnung LGBl. Nr. 05/2000 (Stand 29.01.2021)
Nach den o.a. Rechtsgrundlagen existieren keine gesonderten Schutzbestimmungen für Pilze.
Zu beachten sind hingegen die gebietsbezogenen Sammelverbote, Wegegebote und Schutzbestimmungen betreffend Nationalpark Donau-Auen (Lobau), den Kernzonen des Biosphärenparks Wienerwald sowie im Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten.

Auf www.geoland.at können sämtliche Schutzgebiete für das gesamte österreichische Bundesgebiet abgefragt werden.

Kontrolle:
Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des jeweiligen Naturschutzrechts in den Ländern können von bestellten Organen der öffentlichen Aufsicht (Naturschutzorganen) durchgeführt werden. Aber auch Organe nach anderen einschlägigen gesetzlichen Regelungen wie z.B. der Markt-, der Bau- und der Feuerpolizei, Forstschutzorgane sowie die Jagd- und Fischereiaufseher können je nach Landesbestimmung berechtigt und verpflichtet sein, Übertretungen der Bestimmungen dieser Regelungen, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der Naturschutzbehörde anzuzeigen.

Anmerkung:
Die vorliegende Übersicht (Stand 29.01.2021) über Bestimmungen in Österreich beim Sammeln von Pilzen wurde nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Sie stellt aber keinesfalls eine rechtlich verbindliche Aussage (Richtigkeit und Vollständigkeit) zu der rechtlichen Situation betreffend das Sammeln von Pilzen als Eigenbedarf, zu wissenschaftlichen Zwecken und zu Erwerbszwecken dar. Die aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen können insbesondere im Internet unter www.ris.bka.gv.at abgerufen werden oder können bei den zuständigen Behörden nachgefragt werden.