Satzungen der Österreichischen Mykologischen Gesellschaft
1. Name und Sitz der Gesellschaft:
Die Gesellschaft führt den Namen “Österreichische Mykologische Gesellschaft” und hat ihren Sitz in Wien.
2. Zweck der Gesellschaft:
Zweck der Gesellschaft, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist es, die heimische Pilzflora zu erforschen, die wissenschaftliche Pilzkunde zu fördern und Kontakte der Pilzforscher untereinander zu vermitteln und zu pflegen.
3. Mittel zur Erreichung dieses Zweckes:
a) Bildung von Fachausschüssen für bestimmte Aufgaben und von Sonderabteilungen zur Forschung und Vergrößerung des Wissens in einzelnen Teilgebieten der Pilzkunde.
b) Anlage einer Fachbücherei und einschlägiger Sammlungen.
c) Einrichtung eines Herbariums.
d) Herausgabe einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift, in der die Ergebnisse der gemeinsamen Forschungstätigkeit publiziert werden können.
e) Veranstaltung von regelmäßigen Zusammenkünften, Vorträgen, Kursen, Ausstellungen und Exkursionen mit der in § 2 definierten Zielsetzung.
4. Aufbringung der Mittel:
a) Durch die regelmäßigen, alljährlich festzusetzenden Jahresbeiträge der Mitglieder;
b) durch Zuwendungen und freiwillige Spenden;
c) durch die Erträgnisse der von der Gesellschaft zu unternehmenden Veranstaltungen und sonstige Einnahmen.
5. Die Mitgliedschaft:
Die Gesellschaft besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern;
b) Korrespondierenden Mitgliedern;
c) Förderern;
d) Ordentlichen Mitgliedern;
e) Unterstützenden Mitgliedern.
Zu a) Ehren- und b) Korrespondierenden Mitgliedern werden in der Hauptversammlung über Vorschlag des Ausschusses solche Personen ernannt, die sich entweder um die Mykologie oder um die Gesellschaft hervorragende Verdienste erworben haben.
Den Titel eines Förderers können von der Hauptversammlung über Vorschlag des Ausschusses jene Personen erhalten, welche die Interessen der Gesellschaft durch größere Zuwendungen fördern.
Die Aufnahme der d) Ordentlichen und e) Unterstützenden Mitglieder erfolgt durch den Ausschuss über Empfehlung durch zwei Ausschussmitglieder. Unterstützende Mitglieder können in der Regel nur Studierende oder im gleichen Haushalte mit ordentlichen Mitgliedern lebende Verwandte werden.
6. Rechte der Mitglieder:
a) Alle Mitglieder haben das Recht, sich an den Veranstaltungen der Gesellschaft zu beteiligen;
b) die der Gesellschaft gehörigen literarischen und wissenschaftlichen Hilfsmittel gemäß den vom Ausschuss festgesetzten Anordnungen zu benützen oder die Anschaffung solcher Hilfsmittel zu beantragen.
Ehrenmitglieder, Förderer und ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, Sitz und Stimme in der Hauptversammlung, das Recht, Anträge zu stellen, und beratende Stimme in den Ausschusssitzungen.
7. Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge und Gebühren, von deren Entrichtung nur die korrespondierenden, die Ehrenmitglieder und Förderer enthoben sind, zu leisten.
8. Jahresbeitrag:
Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt die Jahreshauptversammlung über Vorschlag der Leitung. Der Jahresbeitrag ist im Laufe des 1. Quartals eines jeden Jahres zu bezahlen.
9. Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt zufolge
a) Tod;
b) ausdrücklich erfolgter Austrittserklärung vor Schluss des laufenden Kalenderjahres, für das der Mitgliedsbeitrag unbedingt zu leisten ist;
c) Streichung infolge Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Mahnung;
d) Ausschluss (durch die Gesellschaftsleitung), wenn das Mitglied die Interessen oder das Ansehen der Gesellschaft in gröblicher Weise verletzt.
Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, noch auf das Gesellschaftsvermögen irgendwelchen Anspruch.
10. Die Organe der Gesellschaft sind:
Das Präsidium, der Ausschuss und die Hauptversammlung.
11. Präsidium:
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten und wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Funktion währt bis zum Amtsantritt eines neugewählten Präsidiums. Eine in dieser Amtsdauer vorgenommene Ersatzwahl gilt bis zum nächsten Wahltermin.
Wirkungskreis und Rechte des Präsidenten:
a) Er beruft und leitet die Hauptversammlung und die Ausschusssitzungen;
b) hat Sitz und Stimme in den Fachausschüssen;
c) vertritt die Gesellschaft nach außen und den Behörden gegenüber;
d) unterzeichnet mit einem Ausschussmitglied alle die Gesellschaft verpflichtenden Urkunden und Schriftstücke.
Der Präsident wird durch die Vizepräsidenten vertreten.
12. Ausschuss:
Der Ausschuss besteht aus den Ausschussräten und den Sekretären, deren Zahl jeweils von der Hauptversammlung festgelegt wird. Dem Ausschuss obliegt:
a) Die Beschlussfassung über die nicht ausdrücklich dem Präsidium und der Hauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten auf Grund einer von ihm aufgestellten Geschäftsordnung;
b) die Vorbereitung von an die Hauptversammlung zu erstattenden Anträgen und Vorschlägen. Zur Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens 6 Ausschussräten erforderlich. Im Ausschuss stimmen die Mitglieder des Präsidiums mit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Beschluss als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist.
Die Sekretäre sind die Exekutivorgane des Ausschusses. Es obliegt ihnen:
a) die Besorgung der Korrespondenz;
b) die Protokollführung;
c) die Kassengebarung;
d) Verwaltung der Bücherei;
e) die Durchführung aller ihnen vom Präsidium, vom Ausschuss oder gemäß der Geschäftsordnung übertragenen Geschäfte.
Die Ausschussräte und die erwähnten Funktionäre werden von der Hauptversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Der Ausschuss kann sich auch durch Kooptierung ergänzen. Für die Amtsdauer der gewählten und kooptierten Mitglieder gilt sinngemäß § 11/1.
Der Ausschuss kann Sonderabteilungen und Fachausschüsse bilden und die Mitglieder und den Obmann (Stellvertreter) dafür wählen.
13. Die Hauptversammlung:
Dieser sind vorbehalten:
a) Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten sowie eines etwaigen Ehrenpräsidenten;
b) die Wahl der Ausschussräte und der der übrigen Funktionäre;
c) die Ernennung von Ehren- und korrespondierenden Mitgliedern;
d) die Verleihung des Titels eines Förderers;
e) die Festsetzung des Jahresbeitrages und allfälliger anderer Gebühren;
f) die Genehmigung des Rechenschafts(Tätigkeits-)berichtes;
g) die Erteilung der Entlastung über die Jahresgebarung;
h) die Abänderung der Satzungen der Gesellschaft;
i) die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich einmal in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.
Außerordentliche Hauptversammlungen zur Erledigung besonders wichtiger Angelegenheiten und zur Vornahme etwaiger Wahlen sind einzuberufen, wenn a) der Ausschuss einen diesbezüglichen Beschluss fasst oder b) mindestens 20 ordentliche Mitglieder unter Angabe der Gründe einen diesbezüglichen Antrag schriftlich beim Präsidenten stellen.
Die Anberaumung der Hauptversammlung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Termin mitzuteilen, gleichzeitig müssen die wesentlichen Gegenstände der Tagesordnung bezeichnet werden. Selbständige Anträge der Mitglieder für die Hauptversammlung müssen ihrem Wortlaut nach mindestens 8 Tage vor derselben beim Präsidenten schriftlich angemeldet werden. Die Hauptversammlung ist zur festgesetzten Zeit auf jeden Fall beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Gesellschaft ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abwesende Mitglieder können Ihr Stimmrecht durch andere Mitglieder, die sich durch eine diesbezügliche schriftliche Vollmacht und durch die Mitgliedskarte des Vollmachtgebers auszuweisen haben, ausüben lassen.
14. Schiedsgericht:
Bei Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht, für das jede der beiden streitenden Parteien zwei Mitglieder wählt, die wieder ein weiteres Mitglied zum Obmann wählen. Kommt bei dieser Wahl eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
15. Auflösung der Gesellschaft:
(1) Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.